In der Berufsunfähigkeitsversicherung beschreibt der Begriff der abstrakten Verweisung eine Klausel, die es dem Versicherer erlaubt, den Versicherungsnehmer im Falle einer Berufsunfähigkeit nicht zu entschädigen, wenn dieser theoretisch noch in der Lage wäre, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Dabei wird nicht konkret geprüft, ob eine solche alternative Beschäftigung tatsächlich zur Verfügung steht oder ob der Versicherte diese aus gesundheitlichen, qualifikatorischen oder marktbedingten Gründen überhaupt ausüben kann.
Die Klausel basiert auf der Überlegung, dass der Versicherte nicht als berufsunfähig gilt, solange er noch einer anderen, seiner Ausbildung und Lebensstellung angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
Diese Regelung kann für Versicherungsnehmer nachteilig sein, da sie im Ernstfall trotz Berufsunfähigkeit keine Leistungen erhalten, wenn theoretisch eine Verweisung auf einen anderen Beruf möglich wäre.
Wichtig ist, dass nicht alle Berufsunfähigkeitsversicherungen diese Klausel beinhalten. Viele Tarife verzichten bewusst auf die abstrakte Verweisung, um den Versicherungsschutz für den Versicherten transparenter und fairer zu gestalten. Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Interessierte daher genau prüfen, ob und in welcher Form die abstrakte Verweisung Teil des Vertrages ist.