Die Grundfähigkeitsversicherung bietet Schutz, indem sie bei Verlust bestimmter körperlicher oder geistiger Grundfähigkeiten Leistungen erbringt.
Diese Fähigkeiten sind in zwei Kategorien unterteilt: Katalog A und Katalog B.
Katalog A umfasst elementare physische und kognitive Fähigkeiten wie Sehen, Hören, Sprechen, und die geistige Leistungsfähigkeit. Katalog B bezieht sich auf alltägliche motorische Fähigkeiten, die zur Bewältigung des Alltags erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem Hören, Gehen, Stehen, Sitzen, Treppen steigen, Knien und Bücken, Greifen, die Bewegung der Arme.
Eine Leistungszahlung tritt ein, wenn ein vollständiger Verlust einer oder mehrerer dieser Grundfähigkeiten festgestellt wird. Ein solcher Verlust bedeutet, dass die versicherte Person aufgrund von Krankheit, Unfall oder altersbedingten Einschränkungen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, eine oder mehrere der im Versicherungsvertrag definierten Grundfähigkeiten auszuüben. Entscheidend ist, dass dieser Verlust erhebliche Auswirkungen auf die Lebensführung hat und die Unfähigkeit, alltägliche Aufgaben zu erfüllen, nach sich zieht.
Der Prognosezeitraum spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle für die Leistungserbringung. Damit eine Leistung aus der Grundfähigkeitsversicherung erfolgt, muss die Prognose zeigen, dass der Verlust der Fähigkeiten voraussichtlich für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen wird. Diese Vorausschau basiert auf medizinischen Gutachten und Bewertungen, die eine langfristige oder permanente Beeinträchtigung attestieren.
Somit zahlt die Grundfähigkeitsversicherung, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die versicherte Person aufgrund eines unumkehrbaren Verlusts von grundlegenden Fähigkeiten ihren Alltag nicht mehr wie gewohnt bewältigen kann und dieser Zustand über einen signifikanten Zeitraum anhält.