Beim Abschluss einer neuen Kfz-Versicherung wird die alte Versicherung nicht automatisch gekündigt. Es liegt in der Verantwortung des Versicherungsnehmers, den bestehenden Vertrag bei seinem bisherigen Anbieter zu kündigen.
Die Kündigung der alten Kfz-Versicherung ist an bestimmte Fristen gebunden. In der Regel endet der Versicherungsvertrag zum 31. Dezember eines jeden Jahres, und die Kündigungsfrist beträgt meist einen Monat. Das bedeutet, dass die Kündigung spätestens bis zum 30. November beim alten Versicherer eingehen muss. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, je nachdem, welche Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen im individuellen Vertrag festgelegt sind.
Ein Sonderkündigungsrecht kann in bestimmten Situationen in Anspruch genommen werden. Beispiele hierfür sind eine Beitragserhöhung ohne gleichzeitige Leistungsverbesserung oder nach einem Schadensfall, sofern der Versicherer den Schaden reguliert oder ablehnt. In solchen Fällen hat der Versicherungsnehmer meistens einen Zeitraum von einem Monat nach Bekanntgabe des Erhöhungsgrundes oder der Schadensregulierung, um den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Es ist ratsam, die Kündigung schriftlich und per Einschreiben zu versenden, um einen Nachweis über den fristgerechten Eingang der Kündigung beim Versicherer zu haben.
Es sollte auch beachtet werden, dass ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet sein muss. Das bedeutet, dass die neue Versicherung bereits in Kraft treten sollte, bevor die alte Versicherung endet. Ein Unterbrechung des Versicherungsschutzes kann nicht nur rechtliche Konsequenzen haben, sondern auch Risiken im Schadensfall mit sich bringen.