In der E-Bike und Fahrradversicherung der Fahrsicherung der Fahrsicher Versicherung gilt für für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls:
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichtet der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskürzung.