In der E-Bike und Fahrradversicherung der Fahrsicher Versicherung gelten als nicht versicherte Schäden ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen:
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen (vgl. Repräsentant gemäß B – 14), vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
c) Schäden, die entstehen bei der Teilnahme
- an Radrennen (in diesem Zusammenhang auch Downhillrennen)
- an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierte oder vorgeschriebene Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird;
d) Aufwendungen für Wartungsarbeiten und Inspektionen;
e) Schäden durch Rost und Oxidation;
f) Serienschäden sowie Rückrufaktionen seitens des Herstellers;
g) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
h) Schäden durch
- Manipulationen des Antriebssystems,
- nicht fachgerechte Ausführung von Reparaturen,
- nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten
- ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades;
i) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach Anweisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie die Anweisung des Versicherers nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen den Schaden ersetzt.
j) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie.
Nicht versichert sind
– Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
– Elektrofahrräder, für die eine Versicherungs- oder Zulassungspflicht besteht;
– Eigenbauten;
– Dirt-Bikes;
– gewerblich im Rahmen von Kurier- und/oder Auslieferungsdiensten (wie Post-, Paket-, Kurierdienste) genutzte Fahrräder oder Verleihfahrräder;
– nachträglich an das Fahrrad angebaute Musik- und Fotogeräte wie z. B. Action-Cams;
– Smartphones.