In der E-Bike und Fahrradversicherung der Häger Versicherung ist Diebstahl die Wegnahme einer versicherten Sache gegen den Willen des Eigentümers in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
Teilediebstahl
Bei Diebstahl von fest mit dem Rad verbundenen Teilen erstattet der Versicherer die Ersatzteile einschließlich Arbeitslohn, höchstens jedoch den Wert des Rades.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder von Fahrradträgern
Bei Diebstahl des Rades aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug verschlossen bzw. abgeschlossen ist.
Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl aus an Kraftfahrzeugen angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern, sofern das Rad gesondert mit einem verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) fest mit dem Fahrradträger verbunden ist.
Der Fahrradträger selbst ist weder gegen Diebstahlschäden noch gegen Beschädigungen Im Zusammenhang mit einem Raddiebstahl versichert.
Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften
Bei Nichtgebrauch des versicherten Rades ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Rad mit einem verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) zu sichern. Dies gilt auch bei Unterbringung des Rades in einem gemeinschaftlich genutzten Raum.
Bei Unterbringung des Rades in einem verschlossenen oder abgeschlossenen, ausschließlich selbst genutzten Gebäude, Schuppen oder dem Raum eines Gebäudes entfallen die Verschlussvorschriften nach A4.1.4.1.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
- Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. - Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. - Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. - Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. - Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach A4.3 beschafft.
- Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht.
Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
- Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). - Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. - Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Nicht versicherte Schäden bei Raub sind Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.