In der E-Bike und Fahrradversicherung der Häger Versicherung sind nicht versichert ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen.
- Schäden, die die Funktionsfähigkeit oder Verkehrstauglichkeit nicht beeinträchtigen (z.B. Kratzer, Schrammen oder reine Lackschäden);
- Schäden, für die Ansprüche gegenüber Dritten bestehen, z.B. aus Gewährleistung oder anderen Versicherungsverträgen
- Schäden durch Rost oder Oxidation;
- Schäden die einer betriebsbedingten normalen oder auch vorzeitigen Abnutzung, Alterung oder Verschleiß (auch an Akku, Reifen und Bremsen) entsprechen.
- Schäden durch Vergessen, Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen;
- Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
- Vorsatz
Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt hat. - Seng- und Schmorschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Seng- und Schmorschäden durch eine versicherte Gefahr nach A3.1 verursacht wurden.
- Diebstahlschäden ohne Diebstahlsicherung gemäß A4
- Schäden bei Downhillfahrten;
- Schäden, die bei der Teilnahme an organisierte Radrennen oder Radsportveranstaltungen einschließlich deren Trainings- und Übungsfahrten sowie Anreise oder Abreise eintreten;
- Schäden an oder durch unsachgemäße Einbauten, Umbauten oder Reparaturen oder nicht den Herstellervorgaben oder -empfehlungen entsprechende Verwendung, Wartung oder Reparaturen. Hierzu zählt auch die unsachgemäße Ladung des Akkus bei E-Bikes bzw. Pedelecs;
- Schäden durch Manipulationen des Antriebs- oder Bremssystems oder der Steuerung;
- Schäden, die infolge fehlender Berechtigung zum Führen des Rades entstehen;
- Schäden durch einen Transportmittelunfall, während das Rad bei einem Transport- oder Reiseunternehmen aufgegeben wurde
Mitversichert sind Schäden durch fahrlässige Falschbedienung oder unsachgemäße Handhabung. Schäden durch fahrlässige, unsachgemäße Handhabung können für die gesamte Versicherungsdauer des im Versicherungsschein bezeichneten Rades nur ein Mal pro Komponente in Anspruch genommen werden.
Für Schäden an Fahrradrahmen sowie an fest mit dem Rad verbundenen und der Funktion und Verkehrstauglichkeit des Rades dienenden Teilen aus Carbon bzw. carbonfaserverstärktem Kunststoff (CFK) gilt, versichert sind nur Schäden, die infolge eines Ereignisses gemäß A3, A4.1, A4.2, A4.3, A5 oder A6 eintreten.