In der E-Bike und Fahrradversicherung der assona Versicherung entnehmen Sie den zu zahlenden Beitrag Ihrem Versicherungsschein. Der Beitrag ist vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis des versicherten E-Bikes, Ihrer Vertragslaufzeit, des gewählten Versicherungsschutzes sowie der vereinbarten Zahlweise abhängig. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge durch laufende Zahlungen (halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
Der Erst- oder Einmalbeitrag wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn. Folgebeiträge sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode fällig.
Erteilen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat, wird der Beitrag bei Fälligkeit abgebucht. Sie müssen sicherstellen, dass der Beitrag bei Fälligkeit eingezogen werden kann. Auch müssen Sie dafür sorgen, dass einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Kann der fällige Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden, werden Sie in Textform zur Zahlung aufgefordert. Assona ist dann nicht mehr
zum Beitragseinzug verpflichtet. Die Zahlung ist dann rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach der Aufforderung erfolgt.
Erteilen Sie kein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn Sie fristgerecht alles tun, damit der Beitrag bei assona eingeht. Sie übermitteln die Beiträge auf Ihre Gefahr und Kosten.
Kann der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden, kann assona vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn Sie nicht rechtzeitig zahlen. Assona kann dies nur solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Das Rücktrittsrecht von assona ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen. Ist der Erst- oder Einmalbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch unbezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Die Leistungspflicht von assona besteht jedoch, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies müssen Sie nachweisen. Haben Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, besteht auch bei Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn die Bank den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Deckung nicht durchgeführt hätte.
Kann ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden, erhalten sie eine Mahnung in Textform. Das Gleiche gilt, wenn Sie diesen nicht rechtzeitig zahlen. In der Mahnung wird Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen gesetzt. Assona kann den Vertrag kündigen, wenn Sie den Rückstand nicht fristgerecht begleichen. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und waren Sie zu diesem
Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug, ist assona leistungsfrei. Auf die Rechtsfolgen werden Sie im Mahnschreiben umfassend hingewiesen. Die Kündigung kann assona für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklären. Sie können gegen Forderungen von assona nur aufrechnen, soweit Ihre Forderung von assona anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Beitragseinzug, Mahnung, Rücktritt und Kündigung bei fehlender Beitragszahlung erfolgt über assona