In der E-Bike und Fahrradversicherung der assona Versicherung gibt es vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Verpflichtungen die zu beachten sind.
Ihre Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls:
Ihr versichertes E-Bike ist zum Schutz gegen Diebstahl mit dem entsprechenden Sicherheitsschloss mit Originalkaufpreis von mindestens 50 Euro an einem festen, im Boden verankerten Gegenstand (z. B. Laternenpfahl, Fahrradständer, Baum, Straßenschild) anzuschließen. Das E-Bike muss immer mit einem Sicherheitsschloss abgesperrt werden. Dies gilt auch, wenn das versicherte E-Bike in einem nicht abgeschlossenen Raum, z. B. Gemeinschaftskeller, abgestellt wird. Das versicherte E-Bike ist zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl aus einem verschlossenen Raum, der gemeinschaftlich genutzt wird, mit einem wie zuvor beschriebenen Sicherheitsschloss zu sichern. Bei Unterbringung in einem ausschließlich selbstgenutzten verschlossenen Gebäude, Raum oder Garage muss das Zweirad nicht gesondert mittels Schloss gesichert werden. Bei Diebstahl aus einem abgestellten Kraftfahrzeug besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug ver- bzw. abgeschlossen ist. Versicherungsschutz besteht auch aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Fahrradträgern, wenn das versicherte E-Bike zusätzlich mit einem, wie zuvor beschriebenen, Sicherheitsschloss am Fahrradträger gesichert ist. Ein versicherungspflichtiges Fahrzeug dürfen Sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Sie dürfen niemanden fahren lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Dies gilt auch, wenn der Fahrer aufgrund eines Fahrverbots das Fahrzeug nicht führen darf. Ein versicherungspflichtiges Fahrzeug dürfen Sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur verwenden, wenn für dieses Fahrzeug eine gesonderte Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Ihre Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Sie müssen einen Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, bei assona melden. Dabei sind die Kaufbelege des versicherten E-Bikes und der verwendeten Sicherheitsschlösser vorzulegen. Soweit möglich ist assona jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls, der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist. Dabei sind alle Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Bis zum Abschluss der Schadensregulierung müssen Sie das beschädigte E-Bike bzw. die beschädigten Teile zur Besichtigung durch einen von assona beauftragten Sachverständigen aufbewahren. Schäden bzw. ein Abhandenkommen durch strafbare Handlungen - auch im Ausland (z. B. Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub, Vandalismus) - müssen Sie unverzüglich bei einer Polizeidienststelle unter Angabe der Rahmennummer anzeigen. Die polizeiliche Bestätigung der Anzeige ist assona vorzulegen. Erfahren Sie im Nachhinein, wo das gestohlene bzw. geraubte E-Bike ist, müssen Sie assona unverzüglich informieren. Erhalten Sie dieses zurück und haben Sie bereits ein Ersatzrad erhalten, ist das abhanden gekommene E-Bike an assona zu übereignen. Soweit für das versicherte E-Bike anderweitig Versicherungsschutz (z. B. Hausratversicherung) besteht, müssen Sie assona alle Ihnen über den anderen Vertrag bekannten Informationen angeben.
Wird eine dieser vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Obliegenheiten verletzt, können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt:
Erfolgt die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, geht der Leistungsanspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann assona die Leistung kürzen. Diese Kürzung richtet sich im Verhältnis nach der Schwere Ihres Verschuldens. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungsfreiheit führen. Wird die Obliegenheit nachweislich nicht grob fahrlässig verletzt, bleibt der Leistungsanspruch bestehen. Ist die Obliegenheitsverletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht von assona ursächlich, leistet assona. Dies müssen Sie nachweisen. assona leistet auch, wenn assona Sie bei einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Bei arglistiger Obliegenheitsverletzung verlieren Sie den Leistungsanspruch in jedem Fall.