Ja – die Uelzener Betriebshaftpflichtversicherung (BBR 2, Ausgabe September 2018) schließt mehrere nebenberufliche bzw. Nebenerwerbs-Tätigkeiten ausdrücklich ein, teils jedoch nur „falls besonders vereinbart" und mit festen Grenzen. Dazu zählen z. B. der Nebenerwerbsverkauf von Tierzubehör bis 10.000 € Jahresumsatz bei Hunde-/Katzenpensionen sowie – bei Betrieben und land-/forstwirtschaftlichen Betrieben – der Betrieb einer ländlichen Schankwirtschaft und die Beherbergung von Gästen im Nebenerwerb bis zu 20 Betten. Generell gilt: Nicht ausdrücklich vereinbarte oder in den Bedingungen mitversicherte Tätigkeiten sind nicht abgedeckt und müssen besonders versichert werden.
Welche Nebenerwerbstätigkeiten sind mitversichert?
Laut den Besonderen Bedingungen (BBR 2, Ausgabe September 2018) sind unter anderem folgende nebenberufliche bzw. Nebenerwerbs-Tätigkeiten eingeschlossen:
- Nebenerwerbsverkauf bei Hunde- und Katzenpensionen (z. B. Hundezubehör, Katzenfutter) bis zu einem Jahresumsatz von 10.000 €. Nicht versichert ist dabei die Produkthaftpflicht (Ziff. 3.2.3).
- Nebenerwerbsverkauf bei Hunde- und Katzenpensionen (z. B. Hundezubehör, Katzenfutter) bis zu einem Jahresumsatz von 10.000 €. Nicht versichert ist dabei die Produkthaftpflicht (Ziff. 3.2.3).
- Direktverkauf selbst erzeugter Produkte an den Endverbraucher (Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Ziff. 2.2.1).
- Nebenbetriebe, die dem versicherten Betrieb dienen und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeteilt sind (Ziff. 2.3).
Nur „falls besonders vereinbart"
Mehrere Nebenerwerbstätigkeiten sind laut Bedingungen nur dann mitversichert, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Dazu gehören insbesondere (Ziff. 4.5):
- die Tätigkeit als Betreiber einer ländlichen Schankwirtschaft (z. B. Hofcafé, Reiterstübchen) ohne Beherbergung (Ziff. 4.5.1);
- die Beherbergung von Gästen im Nebenerwerb bis zu 20 Betten (Ziff. 4.5.2). Mitversichert ist dabei das Abhandenkommen von Sachen (nicht Kfz und Pferde) durch Verschulden des Versicherungsnehmers bis zu 2.500 € sowie die Aufsichtspflicht über beherbergte Kinder (z. B. bei Reiterferien).
- bei land-/forstwirtschaftlichen Betrieben: Pferdeverleih, Kutschfahrten, Lohn- und Milchfuhren sowie Holzrücken (Ziff. 2.3.1) und die Aberntung durch Verbraucher in Obstbaubetrieben sowie Verkauf auf Wochenmärkten (Ziff. 2.2.2).
Diese Punkte gelten für Betriebe und land-/forstwirtschaftliche Betriebe – nicht jedoch für Tierheime, Hunde-/Katzenpensionen und Tiersitter (Ziff. 4).
Was ist nicht automatisch abgesichert?
Die Bedingungen stellen klar: Nicht versichert und besonders zu versichern ist, was nicht nach der Angebotsanfrage ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen mitversichert ist (Ziff. 6.1). Insbesondere nicht abgedeckt sind:
- Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind (Ziff. 6.1.1);
- Schäden aus dem Gebrauch von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (Ziff. 6.1.2);
- die Produkthaftpflicht beim Nebenerwerbsverkauf (Ziff. 3.2.3).
Für solche Nebentätigkeiten ist eine gesonderte Vereinbarung oder Versicherung erforderlich.
Praxis-Tipp
Da zahlreiche Nebenerwerbstätigkeiten nur „falls besonders vereinbart" oder mit festen Umsatz-/Bettengrenzen mitversichert sind, sollten geplante Nebentätigkeiten bei der Angebotsanfrage ausdrücklich angegeben werden. Das Angebot der Uelzener Betriebshaftpflicht wird individuell angefordert; die konkreten Deckungssummen und Beiträge ergeben sich aus dem Vertrag. Stand: Oktober 2026.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Uelzener, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung (BBR 2), Ausgabe September 2018; Uelzener Versicherung, offizielle Website (uelzener.de), Produktseite Betriebshaftpflicht