Ja, grundsätzlich schon – die Uelzener Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich laut Bedingungen (BBR 2, Ziff. 1.1) ausdrücklich auf die gesetzliche Haftpflicht aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen, Tätigkeiten und Veranstaltungen, die sich aus der Betriebsbeschreibung ergeben. Auch die Haftpflicht als Vermieter von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten am Versicherungsort ist mitversichert (Ziff. 1.2.1.1.1). Entscheidend ist, dass das jeweilige Risiko dem versicherten Betrieb zuzurechnen und in der Betriebsbeschreibung erfasst ist – betriebsfremde Tätigkeiten sind nicht gedeckt.
Was ist beim Thema Vermietung abgedeckt?
Nach Ziff. 1.2.1.1.1 BBR 2 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten am Versicherungsort mitversichert.
- Versichert sind Schäden infolge eines Verstoßes gegen die Pflichten, die in diesen Eigenschaften bestehen – z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm.
- Mitversichert ist auch die Haftpflicht von Personen, die per Arbeitsvertrag mit Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und Betreuung der Grundstücke beauftragt sind (Ziff. 1.2.1.2).
Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe gilt zusätzlich die Mitversicherung aus verpachteten Wirtschaftsflächen (Ziff. 2.2.3).
Was gilt für Veranstaltungen?
Veranstaltungen sind nach Ziff. 1.1 BBR 2 mitversichert, soweit sie sich aus der Betriebsbeschreibung ergeben. Der Versicherungsschutz umfasst das im Vertrag bezeichnete Risiko im Rahmen der AHB und der BBR.
Nicht automatisch versichert ist dagegen, was nicht ausdrücklich in Versicherung gegeben oder in den Bedingungen mitversichert ist – insbesondere Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind (Ziff. 6.1.1). Ausdrücklich nicht versichert ist z. B. das Abbrennen von Feuerwerken (Ziff. 6.1.4).
Wichtige Grenzen und Ausschlüsse
- Bauarbeiten: Die Haftpflicht als Bauherr/Unternehmer von Bauarbeiten ist bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben mitversichert; wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung (dann gelten die Regeln der Vorsorgeversicherung, Ziff. 1.2.1.1.2).
- Kfz / Wasserfahrzeuge: Schäden durch den Gebrauch von Kraft- oder Wasserfahrzeugen sind grundsätzlich nicht versichert (Ziff. 5.1).
- Betriebsfremdes: Alles, was nicht in der Angebotsanfrage/Betriebsbeschreibung erfasst oder nicht in den BBR mitversichert ist, muss besonders versichert werden (Ziff. 6.1).
Da konkrete Deckungssummen, Beiträge und die genaue Betriebsbeschreibung tarif- und vertragsabhängig sind, sollten Umfang der Vermietung und geplante Veranstaltungen vor Abschluss mit der Uelzener geklärt werden.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Uelzener, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung (BBR 2), Ausgabe September 2018; Uelzener Versicherung, offizielle Website (uelzener.de), Produktseite Betriebshaftpflicht