Ja. In der Uelzener Betriebshaftpflichtversicherung ist laut den Besonderen Bedingungen (BBR 2, Stand September 2018) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen mitversichert – und zwar für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen (Ziff. 1.2.2.2). Ebenso mitversichert sind gesetzliche Vertreter sowie Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs angestellt sind (Ziff. 1.2.2.1). Ausgenommen sind jedoch Personenschäden, die Arbeitsunfälle im Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII darstellen.
Wer ist als Mitarbeiter mitversichert?
Die Mitversicherung der betrieblichen Personen ist in den Besonderen Bedingungen (BBR 2) geregelt. Mitversichert ist danach die persönliche gesetzliche Haftpflicht von:
- Gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers (Ziff. 1.2.2.1)
- Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles davon angestellt sind – in dieser Eigenschaft (Ziff. 1.2.2.1)
- Sämtlichen übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen (Ziff. 1.2.2.2)
Der Begriff „Betriebsangehörige" umfasst nach dem Bedingungswortlaut die für den Betrieb tätigen Personen. Eine ausdrückliche, gesonderte Nennung von „Aushilfen" enthält der vorliegende Bedingungstext nicht – maßgeblich ist, ob die Person in Ausführung dienstlicher Verrichtungen für den Versicherungsnehmer tätig wird. Ob eine konkrete Aushilfe im Einzelfall erfasst ist, hängt vom jeweiligen Vertrag und der Betriebsbeschreibung ab.
Wichtiger Ausschluss: Arbeitsunfälle
Ausgeschlossen sind laut Ziff. 1.2.2.2 BBR 2 Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für entsprechende Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Solche Fälle sind typischerweise über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) abgedeckt.
Beauftragte Personen für Grundstücksbetreuung
Mitversichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die per Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind – für Ansprüche, die aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen gegen sie erhoben werden (Ziff. 1.2.1.2 BBR 2). Auch hier gilt der Ausschluss für Arbeitsunfälle nach SGB VII.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Uelzener, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung (BBR 2), Ausgabe September 2018; Uelzener Versicherung, offizielle Website (uelzener.de), Produktseite Betriebs-Haftpflicht