Nicht versichert sind laut den Uelzener Bedingungen (BBR 2, Ausgabe September 2018) unter anderem Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Schäden aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen sowie alle Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb noch dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Außerdem sind Arbeitsunfälle von Mitarbeitern (nach SGB VII) sowie – über die ausdrücklich eingeschlossenen Fälle hinaus – Umweltschäden ausgeschlossen. Was nicht ausdrücklich im Antrag oder in den Bedingungen mitversichert ist, muss gesondert versichert werden.
Wichtige Ausschlüsse im Überblick
- Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge: Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden aus dem Gebrauch oder aus Halten/Besitz eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs – unabhängig von Anlass oder Zweck (Ziff. 5.1 und 6.1.2 BBR 2).
- Arbeitsunfälle von Mitarbeitern: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII darstellen (u. a. Ziff. 1.2.1.2 und 1.2.2.2 BBR 2).
- Umweltschäden: Schäden durch Umwelteinwirkungen über den eingeschlossenen Rahmen (häusliche Abwässer, Ziff. 1.2.1.4) hinaus sind nicht gedeckt; hierfür ist eine Umwelt-Haftpflicht-Versicherung gesondert zu beantragen (Ziff. 2.4 BBR 2).
- Brennbare/explosive Stoffe: Nicht versichert ist die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen (Ziff. 6.2 BBR 2).
- Laser-/Maserstrahlen und Feuerwerk: Ebenfalls nicht versichert sind Schäden aus Erzeugung und Umgang mit Laser- und Maserstrahlen sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken (Ziff. 6.1.3 und 6.1.4 BBR 2).
Nicht zum versicherten Risiko gehörende Tätigkeiten
Grundsätzlich gilt: Nicht versichert und besonders zu versichern ist, was nicht nach der Angebotsanfrage ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen mitversichert ist (Ziff. 6.1 BBR 2). Ausdrücklich genannt werden:
- Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind (Ziff. 6.1.1 BBR 2).
Für die Jägerhaftpflicht (BBR Jagd 2010) gilt zusätzlich: Nicht versichert sind Ansprüche aus Wildschäden (Ziff. 1.4) sowie Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb/Beruf eigen noch dem versicherten Risiko zuzurechnen sind (Ziff. 2.11).
Einschränkungen bei Tierbetrieben und Pflegestellen
Auch dort, wo grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, gibt es Grenzen und Ausschlüsse:
- Pflegestellen (Tierheime): Sachschäden in der Pflegestelle sind auf 5.000,00 € begrenzt (Selbstbeteiligung 300,00 €); Personenschäden der in der Pflegestelle lebenden Personen sind ausgeschlossen (Ziff. 3.1.4 BBR 2).
- Hunde-/Katzenpensionen: Beim Nebenerwerbsverkauf ist die Produkthaftpflicht nicht versichert (Ziff. 3.2.3 BBR 2).
- Pferde in Pension: Nicht versichert sind u. a. Schäden am Zaum- und Sattelzeug sowie Zubehör, Schäden aus Pferdepension/-unterstellung einschließlich gewerbsmäßiger Tierhütung und Schäden an eingestellten Pferden (Ziff. 2.1.5 BBR 2).
- Bausumme: Bei Bauvorhaben entfällt die Mitversicherung, wenn die veranschlagte Bausumme von 100.000,00 € je Bauvorhaben überschritten wird (Ziff. 1.2.1.1.2 BBR 2).
Hinweis zu Deckungssummen und Details
Die konkreten Deckungssummen, Beiträge, Selbstbeteiligungen und der genaue Leistungsumfang hängen vom individuell vereinbarten Tarif ab. Maßgeblich sind die im Vertrag genannten Bedingungen (AHB sowie BBR 1/BBR 2). Das Angebot wird bei der Uelzener individuell angefordert.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Uelzener, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung (BBR 2), Ausgabe September 2018; Uelzener, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Jäger (BBR Jagd 2010); Uelzener Versicherung, offizielle Website (uelzener.de), Produktseite Betriebshaftpflicht