Ja, in bestimmten tierbezogenen Betrieben deckt die Uelzener Betriebshaftpflichtversicherung (BBR 2, Ausgabe September 2018) auch Schäden an fremden Tieren in Obhut ab – allerdings nur begrenzt und je nach vereinbarter Tarifstufe. Bei Hunde- und Katzenpensionen sowie Tiersittern sind etwa Schäden am betreuten Tier durch falsche Fütterung und das Abhandenkommen des Tieres durch Verschulden mitversichert, begrenzt auf wahlweise 1.000 €, 2.000 € oder 3.000 € (bei Pferden beim Tiersitting bis 10.000 €). Konkrete Deckungssummen, Beiträge und Selbstbeteiligungen hängen vom individuellen Vertrag ab (Stand: Oktober 2026).
Hunde- und Katzenpensionen
Für Hunde- und Katzenpensionen (Haltung fremder Tiere in dafür geeigneten Räumen) sieht die BBR 2 folgende Einschlüsse vor:
- Abhandenkommen eines Pensionstieres durch Verschulden der mit der Betreuung beauftragten Personen – begrenzt je nach Tarifierung auf 1.000 €, 2.000 € oder 3.000 € (Ziff. 3.2.1).
- Schaden am Pensionstier durch falsche Fütterung – ebenfalls begrenzt je nach Tarifierung auf 1.000 €, 2.000 € oder 3.000 € (Ziff. 3.2.2).
Tiersitter
Für Tiersitter ist laut Ziff. 3.3 der BBR 2 mitversichert:
- das Abhandenkommen eines in Verwahrung genommenen Tieres durch Verschulden der betreuenden Personen – begrenzt je nach Tarifierung auf 1.000 €, 2.000 € oder 3.000 € (Hund, Katze) bzw. 10.000 € (Pferd) (Ziff. 3.3.3).
- der Schaden am verwahrten Tier durch falsche Fütterung – begrenzt je nach Tarifierung auf 1.000 €, 2.000 € oder 3.000 € (Hund, Katze) bzw. 10.000 € (Pferd) (Ziff. 3.3.4).
Tierheime und Pflegestellen
Bei Tierheimen ist die Haftpflicht als Tierhalter der untergebrachten Tiere mitversichert, sofern besonders vereinbart (Ziff. 3.1.1). Bei vorübergehender Unterbringung eines Tieres in einer Pflegestelle sind Sachschäden in der Pflegestelle auf 5.000 € begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 300 € (Ziff. 3.1.4). Personenschäden der in der Pflegestelle lebenden Personen sind hier ausgeschlossen.
Worauf Sie achten sollten
Die genannten Entschädigungsgrenzen gelten je nach vereinbarter Tarifstufe. Welche Summe für Ihren Vertrag gilt, ergibt sich aus Ihren Vertragsunterlagen. Zudem gilt generell: Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen begrenzt (Ziff. 7.2 BBR 2). Konkrete Beiträge und individuelle Deckungssummen sind nicht öffentlich beziffert – ein Angebot wird bei der Uelzener individuell angefordert.
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Uelzener, Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung (BBR 2), Ausgabe September 2018; Uelzener Versicherung, offizielle Website (Produktseite Betriebshaftpflicht für Hunde- & Katzenbetriebe)