Ja. Bei einem Wohnungswechsel müssen Sie der Haftpflichtkasse den Bezug der neuen Wohnung spätestens bei Beginn des Einzugs anzeigen – mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. der für die Beitragsberechnung erforderlichen Umstände. Der Versicherungsschutz geht automatisch auf die neue Wohnung über; während des Umzugs sind beide Wohnungen versichert, der Schutz in der alten Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn (VHB 2016, § 11). Melden Sie außerdem, ob für die bisherige Wohnung vereinbarte Sicherungen auch in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Was Sie konkret melden müssen
- Neue Wohnung anzeigen: spätestens bei Beginn des Einzugs, mit der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstigen für die Beitragsberechnung erforderlichen Umständen.
- Besondere Sicherungen: Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) mitteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Versicherungsschutz während des Umzugs
Der Versicherungsschutz geht bei einem Wohnungswechsel auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden (VHB 2016, § 11 Nr. 1).
Warum die Meldung wichtig ist
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen (VHB 2016, § 11 Nr. 4 c). Mit Umzugsbeginn gelten zudem die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
Umzug ins Ausland und Doppelwohnsitz
- Umzug ins Ausland: Liegt die neue Wohnung nicht in Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über; der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn (VHB 2016, § 11 Nr. 3).
- Zweite Wohnung behalten: Behalten Sie die bisherige Wohnung und bewohnen sie weiter (Doppelwohnsitz), geht der Schutz nicht über; für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Schutz in beiden Wohnungen (VHB 2016, § 11 Nr. 2).
Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht sich der Beitrag durch den Umzug aufgrund veränderter Beitragssätze oder einer höheren Selbstbeteiligung, können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung in Textform erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam (VHB 2016, § 11 Nr. 5).
Stand: Oktober 2026 · Quellen: Die Haftpflichtkasse, Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2016, Stand 01.01.2022), § 11 Wohnungswechsel; Die Haftpflichtkasse, Verbraucherinformationen Hausratversicherung; Offizielle Website Die Haftpflichtkasse (haftpflichtkasse.de)