Erfüllt die Einrichtung nicht mehr die Voraussetzungen für einen Versorgungsvertrag, kann dieser ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung setzt voraus, dass die Landesverbände der Pflegekassen und der zuständige Träger der Sozialhilfe überzeugt sind, dass die Einrichtung langfristig nicht in der Lage ist, die Anforderungen zu erfüllen.
In extremen Fällen ist es möglich, den Versorgungsvertrag unverzüglich, also ohne eine Frist einzuhalten, zu beenden. Dies gilt unter der Bedingung, dass das Fehlverhalten der Pflegeeinrichtung so schwerwiegend ist, dass es für die Landesverbände der Pflegekassen und den verantwortlichen Sozialhilfeträger unzumutbar ist, weiterhin an dem Versorgungsvertrag festzuhalten.
Bei schwerwiegenden Mängeln kann die Pflegekasse vorübergehend die weitere Versorgung des betroffenen Pflegebedürftigen durch einen Pflegedienst untersagen. Die Pflegekasse ist dann verantwortlich für die Vermittlung einer nahtlosen Versorgung durch einen anderen geeigneten Pflegedienst.
Wenn in Pflegeheimen schwerwiegende Mängel vorliegen, die kurzfristig nicht behoben werden können, sind die Pflegekassen dazu verpflichtet, auf Antrag des betroffenen Pflegebedürftigen ein neues Pflegeheim zu vermitteln.