Wenn Sie Ihren Vertrag bei der Neodigital Versicherung kündigen möchten, dann senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer und dem gewünschten Versicherungsende eine schriftliche Mitteilung an:
oder per E-Mail:
oder per Post:
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Neodigital Versicherung AG
Untere Bliesstr. 13-15
66538 Neunkirchen
In der Fahrradversicherung und E-Bike Versicherung der Neodigital Versicherung gilt für die Kündigung des Vertrages tägliches Kündigungsrecht.
Der Vertrag kann jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem vereinbarten Ablauftermin – gekündigt werden. Der Versicherer hingegen kann den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
Aus den Versicherungsbedingungen der Neodigital Versicherung:
Teilkündigungsrecht
Beide Parteien haben das Recht, einzelne Risiken
oder Leistungen aus dem Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag beendet
wird. Bei Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen, ob die
Teilkündigung sofort oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt erfolgen
soll. Bei Teilkündigung durch den Versicherer kann dies nur nach den Bestimmungen
von B 2.1.2, B 2.2.1 oder B 2.2.3 des Bedingungswerkes erfolgen. Wird eine Teilkündigung ausgesprochen,
hat der andere Vertragspartner das Recht, den Gesamtvertrag zu kündigen. Die
Kündigung des Gesamtvertrages muss spätestens einen Monat nach Zugang der
Teilkündigung dem jeweiligen Vertragspartner zugegangen sein. Der Gesamtvertrag
endet dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teilkündigung.
Wegfall des versicherten Interesses / NeodigitalFahrradverkauf
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Kündigung nach Versicherungsfall / NeodigitalSchaden
Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail) zu
erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.