Bei der Kostenübernahme für Entlastungsleistungen ist es entscheidend, dass die Leistungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und der Pflegebedürftige einen anerkannten Pflegegrad hat.
Ein gesonderter Antrag für den Entlastungsbetrag ist nicht erforderlich. Sobald die Pflegebedürftigkeit anerkannt ist und die Pflege zu Hause erfolgt, besteht automatisch ein Anspruch auf die Entlastungsleistungen.
Jedoch ist es wichtig zu wissen, dass die Auszahlung dieser Leistung an das Einreichen der entsprechenden Belege gebunden ist, da das Kostenerstattungsprinzip Anwendung findet. Der Pflegebedürftige muss zuerst ein geeignetes Angebot wählen und dieses selbst finanzieren. Die Erstattung durch die Pflegeversicherung erfolgt nachträglich, sobald die Rechnung vorgelegt wird und das Angebot den Qualifikationskriterien entspricht.
Eine Alternative besteht darin, dass der Pflege- oder Entlastungsdienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt. Diese Vereinbarung erlaubt dem Dienstleister, Daten mit der Pflegeversicherung auszutauschen, und erspart dem Pflegebedürftigen die Vorfinanzierung. In diesem Fall ist es ratsam, regelmäßig eine Aufstellung über die eingereichten Rechnungen anzufordern, um den Überblick über das verfügbare Budget zu wahren.