Eine Glasversicherung leistet nicht bei Schäden, die durch absichtliches Handeln des Versicherten hervorgerufen werden, da sie ausschließlich unvorhergesehene Schadensereignisse abdeckt.
Ein klassisches Beispiel für Leistungsausschlüsse ist Vorsatz: Wenn der Versicherungsnehmer oder eine ihm zurechenbare Person den Schaden an der Verglasung absichtlich herbeiführt, ist die Glasversicherung nicht zur Leistung verpflichtet. Des Weiteren besteht kein Versicherungsschutz bei Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Kernenergie oder bei Erdbeben. Auch bei Schäden, die durch allmähliche Einflüsse wie Abnutzung oder Verschleiß entstehen, greift die Glasversicherung in der Regel nicht.
Ebenfalls ausgeschlossen sind in den meisten Policen Schäden, die durch Baumaßnahmen am versicherten Gebäude verursacht werden. Das betrifft beispielsweise das Zerkratzen oder Brechen von Scheiben während Renovierungsarbeiten. Sollte ein Glasbruch aufgrund mangelnder Wartung oder Pflege eintreten – etwa wenn Fenster- oder Türrahmen verrotten und dadurch das Glas bricht –, kann dies ebenfalls zu einer Ablehnung des Versicherungsschutzes führen.
Auch wenn Schäden durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen verursacht werden, ist es abhängig von den Vertragsbedingungen, ob die Glasversicherung eintritt. Oftmals sind Naturkatastrophen in den Basisdeckungen nicht eingeschlossen, können jedoch durch zusätzliche Elementarschadensversicherungen abgedeckt werden.
Der Leistungsumfang der Glasversicherung hängt stark von den gewählten Tarifoptionen und den individuell vereinbarten Vertragsbedingungen ab. Bestimmte Sondervereinbarungen können den Versicherungsschutz erweitern oder einschränken.