Die Privathaftpflicht spielt eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, Gefälligkeitsschäden zu regulieren. Ein Gefälligkeitsschaden entsteht, wenn jemand aus reiner Gefälligkeit eine Hilfeleistung erbringt und dabei ein Missgeschick passiert.
In Deutschland gilt generell der Grundsatz der Gefälligkeitsvermutung. Das bedeutet, dass, wenn jemand unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit eine Hilfe anbietet und dabei ein Schaden entsteht, oft angenommen wird, dass keine Haftung für den entstandenen Schaden übernommen wird.
Trotzdem gibt es Unterschiede in der Handhabung solcher Schäden durch die verschiedenen Privaten Haftpflichtversicherungen. Während einige Versicherer Gefälligkeitsschäden in ihren Tarifen abdecken, schließen andere sie explizit aus. In Fällen, in denen die Versicherung solche Schäden abdeckt, wird sie die Kosten übernehmen.
Es können jedoch Ausnahmesituationen auftreten, in denen trotz Gefälligkeitsvermutung eine Haftung besteht. Zum Beispiel, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Hilfeleistung unter speziellen Umständen erfolgte, wie der Bedienung von Maschinen.
Um sicherzugehen, wie die eigene Privathaftpflicht bei Gefälligkeitsschäden verfährt, ist es ratsam, die Vertragsbedingungen genau zu studieren und festzustellen, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang solche Schäden abgedeckt sind.