Die Krankenbehandlung umfasst nicht nur Medikamente, sondern oft auch technische oder andere Hilfsmittel, die die Heilung unterstützen. Eine breite Palette von Produkten steht zur Verfügung, darunter Sehhilfen, Hörhilfen, Prothesen, orthopädische und andere Hilfsmittel wie Inkontinenzhilfen, Kompressionsstrümpfe und Rollstühle. Hilfsmittel können auch technische Produkte sein, um Medikamente oder Therapien einzubringen.
Kostenübernahme von Hilfsmitteln
Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen notwendige Hilfsmittel für den Erfolg der Behandlung, zur Vorbeugung von Behinderungen oder zum Ausgleich von Behinderungen.
Auch im Rahmen von Vorsorgeleistungen besteht ein Anspruch auf die Erstattung von Hilfsmitteln.
Der GKV-Spitzenverband erstellt ein Hilfsmittelverzeichnis mit erstattungsfähigen Produkten.
Das Verzeichnis dient als Orientierung für Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärzte sowie Krankenkassen.
Möglicherweise können auch Hilfsmittel, die nicht im Verzeichnis stehen, erstattungsfähig sein.
Neben der Lieferung des Hilfsmittels beinhaltet der Anspruch ebenfalls zugehörige Dienstleistungen. Dazu gehören Anpassungen, Reparaturen und der Austausch von Hilfsmitteln, die Einweisung in die Handhabung sowie die erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Überprüfungen.
Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist grundsätzlich erforderlich für die Übernahme eines Hilfsmittels, es sei denn, die Krankenkasse sieht von dieser Regelung ab. Dies trifft auch zu, wenn das Hilfsmittel von dem behandelnden Arzt verschrieben wurde.
Höhe der Zuzahlung bei Hilfsmitteln
Verbrauchsmaterialien wie Inkontinenzhilfen, Bettschutzeinlagen, Stomaartikel, Sonden oder Spritzen erfordern von Versicherten eine Zuzahlung von 10% pro Packung, wobei die monatliche Belastung auf maximal 10 Euro begrenzt ist. Für andere Hilfsmittel wird eine Zuzahlung von 10% des von der Krankenkasse übernommenen Betrags fällig, die jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro beträgt. Dabei übersteigt die Zuzahlung der Mitglieder niemals die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels selbst. Die Festlegung der Preise für Hilfsmittel erfolgt durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Anbietern der Leistungen.
Versorgung der Mitglieder
Die Versorgung der Mitglieder erfolgt über Vertragspartner der Krankenkassen.
Mitglieder können grundsätzlich alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind.
Bei berechtigtem Interesse können die Mitglieder ausnahmsweise auch andere Leistungserbringer wählen.
Dadurch entstehende Mehrkosten müssen die Mitglieder aber selbst tragen.
Beispiele für die Erstattung von Hilfsmitteln
Messgeräte zur Blutdruck- oder Blutzuckermessung werden von Krankenkassen nur erstattet, wenn ärztlich notwendig. Patienten müssen das Gerät beispielsweise zur dauernden selbstständigen Überwachung des Krankheitsverlaufs benötigen.
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren haben einen Anspruch auf Brillen und andere Sehhilfen. Für Personen, die 18 Jahre und älter sind, besteht dieser Anspruch nur bei therapeutischen Sehhilfen, die zur Behandlung von Augenverletzungen oder -krankheiten benötigt werden, wie etwa spezielle Brillengläser, Speziallinsen oder Okklusionsschalen. Welche spezifischen Indikationen für die Verordnung therapeutischer Sehhilfen qualifizieren, wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bestimmt.
Erwachsene mit schweren Sehbeeinträchtigungen haben ebenfalls Anspruch auf Sehhilfen. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt vor, wenn auf beiden Augen eine Beeinträchtigung der Stufe 1 auch mit optimaler Brillenkorrektur besteht oder eine Sehhilfe benötigt wird, die eine Brechkraft von mindestens 6,25 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder von mindestens 4,25 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung aufweist.
Bei anerkanntem Leistungsanspruch deckt die Krankenkasse die Kosten bis zu den vertraglich festgelegten Preisen, höchstens jedoch bis zum Betrag der geltenden Festbeträge.