In der Haftungsfrage bei einem Fahrraddiebstahl spielt die Fahrradversicherung eine entscheidende Rolle. Grundsätzlich haftet der Dieb für den entstandenen Schaden, jedoch ist eine Regressforderung in der Praxis oft schwierig oder unmöglich, da der Täter meist unbekannt bleibt. In solchen Fällen tritt die Fahrradversicherung ein, sofern eine solche abgeschlossen wurde. Die Versicherung deckt in der Regel den finanziellen Verlust, der durch den Diebstahl entsteht, bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Deckung je nach Versicherungspolice und den darin festgelegten Bedingungen variiert. Dazu zählen Aspekte wie Selbstbeteiligung, Neuwert- oder Zeitwertentschädigung und die Einhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen beim Abstellen des Fahrrads.
Bei einem Fahrraddiebstahl kann auch die Hausratversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen, sofern das Fahrrad laut den Versicherungsbedingungen abgedeckt ist. Es ist entscheidend, dass der Diebstahl unverzüglich der Versicherung gemeldet und alle erforderlichen Nachweise, wie die Diebstahlanzeige, erbracht werden, um einen Anspruch erfolgreich durchzusetzen.