Bei einem Sturz eines Reiters vom Pferd hängt die Haftung und damit die Leistung der Pferde-Haftpflichtversicherung von verschiedenen Faktoren ab.
Handelt es sich bei dem Bereiter um einen Angestellten des Pferdehalters, greifen üblicherweise die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesem Fall würde die Pferde-Haftpflichtversicherung nicht für die Schäden aufkommen, da diese von der Berufsgenossenschaft abgedeckt sind.
Ist der Bereiter hingegen nicht angestellt, sondern übt die Tätigkeit als Freizeitbeschäftigung oder auf privater Basis aus, kann die Pferde-Haftpflichtversicherung greifen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Pferdehalter für den Unfall haftbar gemacht wird, etwa durch eine fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.
In Fällen, in denen der Bereiter selbst fahrlässig gehandelt hat, beispielsweise durch Missachtung von Anweisungen oder Übernahme einer Aufgabe, für die er nicht qualifiziert ist, kann die Haftung und damit die Leistung der Pferdehaftpflicht eingeschränkt sein. Auch hier sind die genauen Versicherungsbedingungen entscheidend.