Im Kontext der Kfz-Versicherung und Begleitpersonen herrscht häufig Unklarheit darüber, ob die Begleitperson während des Begleiteten Fahrens auf dem Rücksitz Platz nehmen darf. In Deutschland regelt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Bedingungen für das Begleitete Fahren ab 17. Hierbei ist festgelegt, dass die Begleitperson auf dem Beifahrersitz neben dem Fahranfänger sitzen muss. Dies hat den Hintergrund, dass sie im Notfall schnell eingreifen kann, sei es durch verbale Anweisungen oder sogar physisch, etwa beim Bedienen der Handbremse.
Es gibt jedoch keine explizite Regelung in Bezug auf die Kfz-Versicherung, die besagt, dass sich die Versicherungsprämie ändert, wenn die Begleitperson auf dem Rücksitz sitzt. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass, falls die Begleitperson nicht den Vorgaben der FeV entspricht und auf dem Rücksitz sitzt, dies im Falle eines Unfalls zu Problemen mit der Versicherung führen kann. Es könnte interpretiert werden, dass der Fahranfänger ohne eine geeignete Aufsicht fuhr, was wiederum Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben könnte.
Des Weiteren ist es wichtig zu erwähnen, dass das Begleitete Fahren ab 17 dazu dient, Fahranfängern eine sichere und geschützte Fahrpraxis zu ermöglichen. Die Begleitperson sollte daher in der Lage sein, jederzeit einzugreifen und den Fahranfänger zu unterstützen. Dies ist vom Rücksitz aus nur eingeschränkt möglich. Daher ist es nicht nur aus versicherungstechnischer Sicht, sondern auch aus sicherheitstechnischen Gründen ratsam, dass die Begleitperson stets auf dem Beifahrersitz Platz nimmt.