Innerhalb der Privaten Haftpflichtversicherung stellt die Amtshaftpflicht eine besondere Rolle dar, die spezifische Leistungen abdeckt.
Die Amtshaftpflicht richtet sich vor allem an Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind. Sie können Beamte, Angestellte oder auch Auszubildende des öffentlichen Dienstes sein. Diese Versicherung tritt in Kraft, wenn Schäden durch fehlerhafte Amtshandlungen entstehen.
Im Detail sind dies:
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Personenschäden: Wenn eine Amtshandlung dazu führt, dass jemand verletzt wird, übernimmt die Amtshaftpflicht die entstehenden Kosten. Ein typisches Beispiel könnte ein körperlicher Schaden sein, der während einer polizeilichen Maßnahme entstanden ist.
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Sachschäden: Wenn aufgrund einer Amtshandlung Gegenstände beschädigt oder gar zerstört werden, tritt die Amtshaftpflicht ein, um die Kosten zu decken.
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Vermögensschäden: Hierunter fallen Schäden, die nicht direkt physischer oder materieller Natur sind, aber finanzielle Einbußen für die betroffene Person bedeuten.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Amtshaftpflicht nicht automatisch in jeder Privaten Haftpflichtversicherung enthalten ist. Personen, die im öffentlichen Dienst arbeiten oder vorhaben, dort tätig zu werden, sollten sich daher gezielt informieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Zusatzschutz abschließen.